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Rechtsanwalt Lars Jessen

Lars Jessen ist seit 1987 als Rechtsanwalt und seit 1998 als Fachanwalt für Familienrecht tätig.

Ein Tätigkeitsschwerpunkt aus eigener Passion ist das Pferderecht und damit verbunden alle Rechtsfragen, die beim Kauf und Verkauf, der Haltung und tierärztlichen Behandlung entstehen können. Lars Jessen ist Mitglied der Kanzlei Braetsch Jessen & Partner in Hamburg Pöseldorf.

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Tel.: 040/410 6712

Niemals ohne Aufklärung operieren lassen!

Pferd_am_Kran_.jpgAls komplette Katastrophe lässt sich der folgende Fall beschreiben, der vielleicht nie passiert wäre, wenn die Pferdebesitzerin an einen fairen Tierarzt geraten wäre – oder den (wie sich später herausstellte) allzu operationswütigen Arzt zur exakten Aufklärung aller Risiken aufgefordert hätte.

Frau Margit Trauerwohl* (*alle Namen von der Redaktion sind frei erfunden) lieferte ihren 13jährigen Hannoveraner Wallach Maestro* am 6. Juli 2007 in einer Fachtierklinik für Pferde ab. Grund war eine seit längerem verschleimte Lunge und Nasenausfluss ohne Husten. Alle therapeutischen Maßnahmen hatten bisher versagt und daher sollte eine Bronchoskopie durchgeführt werden. Die Bronchoskopie war ohne Befund, daher wurde eine Sekretprobe entnommen.

Röntgendiagnose Kissing Spines

Außerdem meinte Frau Trauerwohl, der Wallach baue schlecht Rückenmuskulatur auf und habe eine kleine Schwellung im Bereich der Wirbelsäule, lasse sich aber sonst problemlos ohne weitere Symptome reiten. Auch beim Putzen und Satteln zeigten sich keinerlei Empfindlichkeiten. Der leitende Kliniktierarzt, Dr. med. vet. Gihr*, empfahl, Maestros Rücken zu röntgen. Er diagnostizierte anschließend Kissing Spines mit Röntgenklasse 3-4. Weitere klinische Untersuchungen wie Abtasten des Rückens, Vortraben, Vorreiten oder Sattelkontrolle fanden nicht statt.

Absicherung durch Szintigrafie

Um eine noch genauere Diagnose zu stellen, weil der Arzt zunächst Zweifel äußerte, dass die Kissing Spines allein die Ursache für die schwache Rückenmuskulatur seien, empfahl er eine Szintigrafie vom Kopf bis zur Hinterhand. Diese Untersuchung sollte am Montag, dem 9.7. durchgeführt werden. Aufgrund von Verladeproblemen blieb das Pferd in der Klinik. Von Dr. Gihr erhielt Frau Trauerwohl ausdrücklich den „gut gemeinten Rat“, sich nicht im Internet über Kissing Spines zu informieren, weil dort viele Informationen veraltet seien. Sie unterschrieb eine Einverständniserklärung für die Szintigrafie – im Übrigen die einzige Erklärung, die sie je zu Gesicht bekam.

Die Szintigrafie am 9.7. bestätigte nach Aussage von Dr. Gihr die Kissing Spine-Diagnose und er meinte zudem, dass das Pferd wohl ziemliche Schmerzen haben müsse.

Am Donnerstag, dem 12. 7. wurde, um Probleme der Hinterhand auszuschließen, diese geröntgt –ohne Befund. Daher schlug Dr. Gihr vor, das Pferd im Rücken operieren zu lassen. Anschließend sollte die Muskulatur drei Monate lang in im Klinik-eigenen Aquatrainer wieder aufgebaut werden. Kostenpunkt insgesamt: rund 7.300 Euro.

Weiteres Gutachten?

Am Samstag, dem 14.7. sprach Frau Trauerwohl mit ihrer Haustierärztin, die eine Operation zum gegenwärtigen Zeitpunkt für überflüssig hielt, weil das Pferd ganz offensichtlich problemlos und ohne Schmerzen laufe. Sie gab ihr den Rat, die Röntgen- und Szintigrafie-Bilder von einem anderen Tierarzt begutachten zu lassen, um eine weitere Meinung zu erhalten.

Als Frau Trauerwohl die Röntgen- und Szintigrafie-Bilder abholen wollte, lagen sie als Ausdruck nicht vor und es sah sich keiner in der Lage, eine CD zu brennen. Auf die Mitteilung, dass die Hautierärztin Zweifel an der Notwendigkeit der Operation geäußert hatte, zeigte sich Dr. Gihr äußerst verärgert und betonte im Gegenteil, dass das Pferd wohl starke Schmerzen haben müsse und nur eine Operation und die nachfolgenden Rehamaßnahmen helfen könnten. Nach anderen Therapien gefragt, winkte er ab und meinte, diese seien alle nur Tierquälerei. Sie solle ihm ruhig vertrauen, er habe große Erfahrung bei diesen Operationen und so manch ein Pferd sei anschließend wieder Grand Prix Prüfungen gelaufen. Eine Aufklärung über Operationsrisiken fand nie statt.

In ihrer Verzweiflung und mit dem schlechten Gewissen, ihrem Pferd in der letzten Zeit beim Reiten Schmerzen zugefügt zu haben, gab Frau Trauerwohl am Dienstag, dem 17.7. telefonisch die Zustimmung zur Operation, die am Donnerstagvormittag, dem 19.7. stattfand.

Operation gelungen – Patient tot

Um 12.00 Uhr am selben Tag erhielt Frau Trauerwohl telefonisch die Auskunft, dass das Pferd erfolgreich operiert sei, aber nach der Narkose Probleme beim Aufstehen habe. Zehn Minuten später teilte Dr. Gihr persönlich mit, dass das Pferd gestorben sei und er selbst nicht wisse warum. Er schlug daher vor, Maestro in die Pathologie in die nächste Stadt zu fahren. Dort allerdings, so erhielt Frau Trauerwohl die erste Auskunft, bestanden angeblich gar nicht die technischen Möglichkeiten, solche Untersuchungen durchzuführen. (Später stellte sich heraus, dass das so nicht stimmte, der dortige Klinikleiter aber wenig Interesse daran hatte, das bei Dr. Gihr zu Tode gekommene Pferd zu untersuchen.)

Also ließ sie Maestro in der nächsten Universitätsklinik obduzieren. Der Befund: Zwei Brüche der Halswirbelsäule und mehrerer Dornfortsätze sowie Bruch der linken Hinterhand. Die Obduktion ergab außerdem, dass die beiden angeblich vom Kissing Spine Syndrom betroffenen Wirbel verknöchert und daher wohl nicht schmerzhaft gewesen waren, aus den Laktatwerten war zudem zu erkennen, dass das Pferd keine Muskelprobleme hatte.

Mysteriöse Umstände

Wie es zu diesen schweren Verletzungen gekommen war, ist aufgrund der Protokolle aus der Klinik Gihr nicht zu entnehmen. Naheliegend ist nach Aussage mehrerer anderer Tierärzte, dass das Pferd beim Verladen mit dem Kran von dem OP-Tisch in die Narkosebox aus der Halterung gerutscht und zu Baden gefallen ist.

Auf das Obduktionsergebnis am Telefon angesprochen, teilte Dr. Gihr mit, er könne sich die Brüche nicht erklären. Den Vorwurf, Frau Trauerwohl nicht über alle Operationsrisiken aufgeklärt zu haben, stritt er zunächst ab und meinte sogar, dafür Zeugen zu haben (was eindeutig nicht stimmte). Auch den Vorwurf, der Kundin die Operation als einzige Möglichkeit genannt zu haben, stritt er ab – vielmehr habe sie ihn zur Operation gedrängt.

Bei einem persönlichen Gespräch mit Frau und Herrn Trauerwohl gab er dann zu, dass die Operation nicht nötig gewesen sei und dass er nicht zur Aufklärung verpflichtet gewesen sei – dazu gebe es sogar Gerichtsurteile.

Nach heutiger Aussage von Frau Trauerwohl hätte sie nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung über die Operationsrisiken einem Eingriff nie zugestimmt und das Pferd würde heute noch leben.

Beweise werden entscheiden

Ob Dr. Gihr nun im konkreten Fall hätte aufklären müssen (s. „Pflichten des Tierarztes“), einen Kunstfehler begangen hat und Frau Trauerwohl die Operationskosten bezahlen muss, auf die er sie zu allem Überfluss noch verklagt hat, oder ob Dr. Gihr Schadensersatz leisten muss, wird der gerade beginnende lange Weg durch die Gerichte zeigen.

Die Pflichten des Tierarztes

Grundsätzlich muss der Tierarzt das Pferd gewissenhaft untersuchen und den Halter über die therapeutischen Maßnahmen, Alternativen und Gefahren beraten. Nur nach dieser Beratung kann der Auftraggeber entscheiden, ob und wenn ja, welche Behandlung er durchführen lassen will. Es folgt dann die Therapie. Der Arzt schuldet keinen Heilungserfolg, sondern nur das Bemühen um Hilfe und Heilung. Ausnahmen sind Behandlungen und Operationen mit einem konkreten Ziel: Kastrationen, Röntgenaufnahmen oder Zahnraspeln.

Der Tierarzt hat den Auftraggeber zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und deren Gefahren zu beraten. Die Grundsätze über Art und Umfang der humanmedizinischen Auf-klärungspflicht sind dabei allerdings nicht anzuwenden, weil es in der Tiermedizin nicht darum geht, das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu schützen und dessen in Kenntnis ihrer Tragweite abgegebene Einwilligung mit der Behandlung zu erlangen. Vielmehr steht das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers an der Erhaltung des Tieres im Vordergrund. An diesem Interesse, das durch ideelle Vorstellungen des Tierhalters erweitert werden kann und durch Gebote des Tierschutzes begrenzt wird, ist die Intensität der vertraglich geschuldeten Beratung auszurichten (OLG Celle VersR 1989, 640).

Daraus folgt: Je größer der wirtschaftliche Wert des Tieres oder das Affektionsinteresse des Patienteneigentümers, desto umfassender die Pflicht des Tierarztes zur Aufklärung über Art, Umfang und Risiken des Eingriffs, über Kosten und evtl. zur Verfügung stehende Behandlungsalternativen.

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