Der Hufschmiedevertrag: Manchmal ein "heißes Eisen"!
Beauftragt der Pferdeeigentümer den Hufschmied mit dem Ausschneiden der Hufe oder dem Aufbringen von Hufeisen, so wird ein Werkvertrag gem. §§ 631 ff BGB geschlossen. Danach ist der Schmied verpflichtet, das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. Der Besteller muss die Vergütung zahlen. Wenn alles gut geht, läuft das Pferd nachher besser als vorher - allerdings kann es durchaus auch Probleme geben.
Vertragsinhalt
Ähnlich wie im Kaufrecht ist das Werk dann mangelfrei, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit (z.B. Orthopädie- oder Rehebeschlag) aufweist (§ 631 Abs. 2 S.1 BGB). Wurde keine Beschaffenheit vereinbart, liegt Mangelfreiheit vor, wenn sich das Werk für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und die übliche Beschaffenheit aufweist. Ein Mangel liegt vor, wenn ein anderes als das bestellte Werk hergestellt worden ist (z.B. Kunststoff anstatt Eisen).
Neben diesen Hauptleistungspflichten treffen den Schmied aber auch noch Nebenpflichten. Es handelt sich dabei um allgemeine Verhaltens- und Schutzpflichten mit dem Ziel, die Rechte und sonstigen Rechtsgüter des Bestellers zu schützen.
Haftung des Schmiedes
Verletzt der Schmied seine Vertragspflichten und/oder schädigt er das Pferd, so hat der Kunde zahlreiche Rechte.
Es gibt viele Fälle, in denen das Werk bzw. das Arbeitsergebnis nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht: Beispielsweise wird nicht der vereinbarte Rehebeschlag aufgebracht oder anstatt Hufeisen Hufschuhe geklebt, etc. Bevor der Kunde vom Vertrag zurücktreten kann, selbst oder durch einen anderen Schmied den Mangel beseitigen lässt, muss der Schmied die Möglichkeit der Nacherfüllung bekommen.Das gilt auch, wenn der Huf zu stark gekürzt und das Pferd klamm geht oder sogar lahmt. Zwar kann das Horn nicht wieder angeklebt werden, doch könnte der Schmied z.B. zwischen Eisen und Huf eine Ledersohle oder Polster anbringen oder einen Hufschuh aufkleben.
Die Nachbesserungsarbeiten und der zusätzliche Aufwand hat der Schmied zu tragen.
Nur wenn der Schmied innerhalb einer gesetzten Frist die Nachbesserungsarbeiten nicht durchführt oder die Mängelbeseitigung endgültig ablehnt, kann sich der Besteller auf die nächste Ebene der Rechte berufen. Er darf dann vom Vertrag zurück treten, Minderung verlangen, den Schaden durch einen anderen Schmied beseitigen lassen und Schadensersatz verlangen.
In jeder Verletzung des Pferdes am Huf (z.B. Vernageln, zu tiefes Ausschneiden) liegt auch eine unerlaubte Handlung, die zur Schadensersatzverpflichtung des Schmiedes führt.
Beweisfragen
Ein Hufschmied hat ein Vernageln regelmäßig zu vertreten, wenn der Huf keine Besonderheiten aufweist. Solche Besonderheiten können sein:
- abgelaufene Hufe
- ausgebrochene oder sehr dünne und steile Hornwände
- hohe oder lose Wand und Wandfäule
Diese Besonderheiten muss allerdings der Schmied beweisen.
Es gibt auch Schädigungen des Pferdes, die schleichend erfolgen. So werden die Eisen zu lange aufgebrannt und mit der Zeit wird die Hufsubstanz geschädigt. Es werden Fehlstellungen verursacht, die zu einer Veränderung der Hufform und damit des Bewegungsablaufes oder Hufmechanismus führen. Derartige Fehlstellungen können Sehnenschäden und Gelenkschäden etc. zur Folge haben. Da derartige Verletzungen meist nur nach längerer Zeit und Nutzung des Pferdes entstehen, wird es allerdings kaum zu beweisen sein, dass der fehlerhafte Hufbeschlag Ursache der Schädigung war und nicht eine anlagebedingte Schwäche oder normaler, altersbedingter Verschleiß.
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