Damit der Schutzvertrag auch schützt!
Nicht jeder Gnadenbrothof hält, was er verspricht. Daher ist es sinnvoll, einen Schutzvertrag mit Vertragsstrafen abzuschließen, wobei allerdings durchaus aufs Detail zu achten ist.
Viele Reiter sind mit ihrem Pferd groß und älter geworden. Irgendwann kommt der Zeitpunkt, in dem das Pferd nicht mehr belastbar ist oder eine Krankheit keine reiterliche Nutzung mehr zulässt. Damit der tierische Partner zum Beispiel als Weide- oder Beistellpferd noch einen schönen Lebensabend genießen kann und einfach nicht eingeschläfert werden soll, ist es oft üblich, seinem Freund und Partner auf einen Gnadenbrothof oder einem Züchter als Beistellpferd zu geben.
Doch nicht immer sind die hilfsbereiten und hilfswilligen Personen so tierlieb wie sie vorgeben. Immer wieder hört man, dass die liebevoll abgegebenen Pferde von einem zum anderen Tage verschwinden. Auf Nachfrage wurden sie angeblich eingeschläfert, gestohlen oder die Vertragspartner, bei denen sie stehen, sind selbst plötzlich verschwunden. Andere Pferde werden durch Zufall auf einem Turnier oder in einer Reitschule wieder erkannt, nachdem sie als „normales“ Reitpferd weiter verkauft wurden. Hier fragt sich, wie man sich am besten vor derartigen Machenschaften schützen kann.
Als erstes sollte sich jeder, der sein Pferd in fremde Hände gibt, vorher über die Person und Anlage genauestens informieren. Man sollte sich die Adressen anderer Gnadenbroteigentümer geben lassen und sich dort erkundigen, wie das Pferd untergebracht ist und ob alles problemlos verläuft.
Schriftlicher Vertrag!
Zusätzlich ist in jedem Fall ein schriftlicher Vertrag zu schließen. Zwar ist ein mündlicher Vertrag genauso bindend wie ein schriftlicher und solange sich die Parteien an die getroffenen Vereinbarungen auch halten, gibt es keine Probleme. Kommt es aber zu einem Streit und muss man die getroffene Vereinbarung vor Gericht beweisen, hilft nur das geschriebene Wort. Denn die Praxis zeigt leider immer wieder, dass Zeugen als Beweismittel am unzuverlässigsten sind - jeder sagt etwas anderes oder auch nichts Genaues aus. Am Ende ist der Richter ebenso schlau wie vorher und oftmals nicht überzeugt, was schließlich dazu führt, dass die behauptete Vereinbarung nicht bewiesen werden kann. Deshalb sollte stets ein schriftlicher Vertrag die getroffenen Absprachen genau festhalten.
Hilfreich: Präambel
Als nützlich hat sich herausgestellt, den einzelnen Regelungen eine Einleitung, eine sog. Präambel, voranzustellen, in der festgehalten wird, dass das Pferd dort seinen Lebensabend in Ruhe verbringen soll, bestimmte Krankheiten und Gebrechen hat und deswegen nur in einer bestimmten Art und Weise gehalten oder genutzt werden darf. Gibt es später Streit über die Auslegung von Regelungen, wird ein Gericht die getroffenen Absprachen stets unter Berücksichtigung dieses Zweckes und dieser Absichten auslegen.
Was soll geregelt werden?
Was im Einzelnen geregelt werden sollte, hängt stets vom konkreten Einzelfall vor Ort ab. Nimmt man sich einen vorformulierten Standardvertrag aus dem Internet, sollte man sich diesen auch kritisch durchlesen und jedes Detail mit seinem Vertragspartner absprechen, was mit eventuellen Formulierungen gemeint ist. Sind sich die Parteien mit der Auslegung nicht einig, sollte jeder sein Anliegen selbst formulieren. Sicherer ist es noch, den Wortlaut einem Rechtsanwalt vorzulegen.
Übertragung von Eigentum oder Besitz?
Die wichtigste Frage ist, ob das Eigentum am Pferd übertragen wird oder nur der Besitz. Wird das Eigentum übertragen, wird der „neue“ Eigentümer auch Halter und haftet daher entsprechend. Der alte Eigentümer hingegen verliert diese Stellung und muss deshalb keine Haftpflichtversicherung mehr vorhalten.
Da der neue Eigentümer mit dem Pferd verfahren kann wie er will – zum Beispiel kann er es verkaufen oder auch schlachten lassen , müssen für diese Fälle weitere Regelungen getroffen werden: Alles, was dem Eigentümer am Herzen liegt, ist vor der Übergabe schriftlich festhalten, um dem Pferd den besten Schutz zu garantieren.
Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht
So sollte sich der Verkäufer ein Vorkaufsrecht (§463 ff BGB) vorbehalten oder ein Wiederkaufrecht (§ 456 ff BGB) einräumen lassen. Im Falle des Wiederkaufrechts wird der Käufer aufschiebend bedingt verpflichtet, das Pferd aufgrund einer Erklärung des Verkäufers gegen Zahlung des Wiederverkaufpreises zurück zu übereignen. Hat sich der Zustand des Pferdes aufgrund eines Verschuldens des Käufers verschlechtert, hat dieser dafür Ersatz zu leisten (§ 457 II BGB).
Diese beiden Rechte sichern dem (ehemaligen) Pferdeeigentümer zumindest ein wenig gegen eine unberechtigte Weitergabe des Pferdes ab.
Hufschmied, Tierarzt und Besuchsrecht
Die Parteien sollten sich auch darüber klar sein, wer den Hufschmied, den Tierarzt und die regelmäßigen Impfungen und Wurmkuren zahlt. Besonders wichtig ist die Frage, wer über eine Euthanasie entscheidet bzw. wie der Nachweis der Einschläferung zu führen ist. Besuchsrechte sollte man ebenso regeln wie Informationsrechte oder Mitteilungspflichten für den Fall von Verletzungen oder geplanten Umzügen oder Umstellungen.
Wichtig: Vertragsstrafen
Damit sich beide Vertragspartner auch an die getroffenen Absprachen halten, sollte für den Fall von Vertragsverletzungen eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Fehlt ein derartiges Strafversprechen, nützt der Vertrag nur sehr wenig, da aus einer Vertragsverletzung meist kein materieller Schaden resultiert. Insbesondere dann nicht, wenn das Eigentum übertragen worden ist.
Abschreckung für Kriminelle
Werden diese im Grunde relativ einfachen Aspekte im Vorfeld geklärt und schriftlich festgelegt, haben beide Parteien im Streitfall eine klare Basis. Ein weiterer Vorteil dieser Vorgehensweise ist, dass Kriminelle, die nicht an einer ehrlichen Gnadenbrotunterbringung, sondern womöglich an einem schnellen Profit durch Verkäufe interessiert sind, einen solchen Vertrag sicherlich erst gar nicht unterschreiben werden und das Pferd damit gar nicht in eine fragwürdige Haltung gelangt.
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