vielen Dank für diesen
informativen Beitrag!
Wie verhält es sich denn mit
den Materialien (Schubkarre,
Besen, Mistgalben, Äppelboy,
etc) wenn man Einsteller ist?
Muss das Arbeitsmaterial vom
Stallbetreiber gestellt
werden?
Unsere Pferde stehen in einem
Offenstall, hier werden Sie
zweimal täglich gefüttert
mit Hafer und Heu und Montag,
Mittwoch und Freitag wird der
Unterstand mit Stroh
eingestreut vom Stallbesitzer.
Alle 4 Wochen wird der
Unterstand von den Betreibern
komplett geleert /
gemistet.
Unser Sand-Paddock und die
Weiden müssen wir selber
sauberhalten / abäppeln, das
ist auch im Vertrag so
festgelegt. Auch die
Weidepflege obliegt uns.
Nun ist es so, dass unsere
große Zweiradkarre
durchgerostet und kaputt ist.
Die Schubkarre steht immer
draußen (an den
Mistcontainern), wir haben
keine Unterstellmöglichkeit,
es gibt ja noch nichtmal für
uns Reiter einen trockenen
Ort, selbst die Sattelkammer
ist oben an den Wänden offen,
so dass es bei Regen &
Schnee durchaus mal reinregnet
/ reinschneit.
Unsere Stallbesitzerin
verlangt von uns, dass wie die
Kosten für alle Materialien,
die ersetzt werden müssen,
selber bezahlen müssen, bzw.
diese selber kaufen müssen,
sie hätte nur die
"Erstaustattung"
gestellt..... Der Stall ist
4-5 Jahre alt, dementsprechend
auch die Materialien. Wir
selber stehen seit 4 Monaten
bis 2 Jahren dort (4
Einsteller)
Ist dem tatsächlich so? Im
Vertrag ist dazu nichts
festgehalten. Wir bezahlen
bereits 420 EUR im Monat und
müssen so schon viel
selbermachen, selbst wenn Sand
auf die Paddocks geschüttet
wird ist man für das
gleichmäßige Verteilen
selber verantwortlich, um
nicht zu riskieren dass die
Pferde sich die Beine kaputt
machen.
Unser Hinweis, dass wir die
Karre dann auch mitnehmen
würden, wenn wir ausziehen,
wurde mit dem Hinweis
beantwortet, dass wir die
Karre ja "zerstört"
hätten...... Sie ist einfach
mal komplett
durchgerostet......
Ich würde mich sehr über
eine Antwort freuen!
Recht im Pensionsstall
Sobald ein Pferdehalter seinen Schützling in einen Pensionsstall gebracht hat, ist aus juristischer Sicht ein Vertrag geschlossen worden. Welche Aufgaben und Probleme sich daraus ergeben und wie sie von Anfang an umgangen werden können, beschreibt der folgende Beitrag.
Dabei ist es egal, ob dies schriftlich oder mündlich geschieht - ausreichend ist allein, dass man sich über Leistung und Preis einigt. Bei der Unterbringung von Pferden handelt es sich um einen „Vertrag eigener Art“. Der Einstellvertrag ist als Vertragstyp nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Vielmehr setzt er sich aus einer Vielzahl verschiedener Verträge zusammen. Daher spricht man auch von einem „gemischten Vertrag“. Er enthält zum Beispiel kaufrechtliche (Futter, Einstreu), dienstrechtliche (Füttern, Ausmisten, auf die Koppel bringen), verwahrungsrechtliche (Obhutspflichten) und mietrechtliche (feste Box) Elemente.
Die schriftlichen Vertragsgestaltungen reichen von der einseitigen Kurzbeschreibung über Leistung, Haftungsausschlüsse, Kündigungsfrist und Bezahlungsmodalitäten bis hin zu umfangreichen Werken mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Betriebsordnungen.
Die Pflichten des Stallbetreibers
Je nach abgesprochenem Leistungsumfang werden geboten:
- Boxnutzung mit Einstreu und Ausmisten
- Fütterung mit Kraftfutter, Heu und/oder Silage
- Weide- oder Auslaufnutzung
- Nutzung der Reitanlage
- Teilnahme am Reitunterricht
- Nutzung von Beritt
- Erste Hilfemaßnahmen/Tierarztbestellung im Notfall
Beritt und Reitunterricht sind meist individuell abzusprechen und auch zu bezahlen; sie sind meist nicht im Einstellvertrag geregelt.
Im Grunde erscheint es selbstverständlich, dass diese Leistungen auch quantitativ und qualitativ gut erbracht werden - was aber bedeutet das bei einem Einstellungsvertrag im konkreten Fall?
In erster Linie muss der Stallbetreiber sicherstellen, dass von seiner Anlage und Unterbringung keine Gefahren für Mensch und Tier ausgehen. Das bedeutet eine sichere Box, einwandfreie Futterqualität und - wenn vorhanden - Weidehaltung mit pferdetauglicher Umzäunung.
Die Pflichten des Einstellers
Der Vertrag legt üblicherweise fest, wann und in welcher Höhe der Pensionspreis bezahlt werden muss und an welche Betriebsordnung sich der Einsteller zu halten hat, zum Beispiel regelmäßige Impfung und Entwurmung des Pferdes, Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung oder auch keine „eigenen“ Bereiter und Reitlehrer mit zu bringen.
Absolute und relative Probleme
Oft kommt es jedoch mit der Zeit zu Unstimmigkeiten, weil die eine oder andere Leistung nach Meinung der Gegenpartei nicht ausreichend erbracht wird: mangelnde Futterqualität, nachlässiges Misten oder auch die Verpflichtung, bestimmte Hufschmiede oder Tierärzte zu beauftragen.
Soviel zu Beispielen tatsächlich unannehmbarer Missstände.
Weniger eindeutig ist der Zustand, wenn ein Araber zum Beispiel keinen Hafer verträgt und das wesentliche Futtermittel in diesem Stall eben gerade Hafer ist. Dasselbe gilt für Heu und allergische Pferde. Hier liegen zwar individuelle Probleme vor, die man aber nicht dem Stallbetreiber als „Schlechtleistung“ anrechnen kann, es sei denn man hat eine spezielle Fütterung im voraus abgesprochen.
Dann gehen wir eben!
... hat schon manch einer im Zorn angesichts des maukefördernden Einstreuzustandes gesagt, sein Pferd verladen und ist in einen anderen Stall umgezogen. Und die Kündigungsfrist wird einfach vergessen...
So einfach - auch wenn der Missstand subjektiv unerträglich erscheint - ist es aus juristischer Sicht nicht. Für eine sofortige Kündigung müssen Gründe vorliegen und die Tatsache, dass man woanders einen billigeren Stall gefunden hat, berechtigen nicht dazu, ohne Einhaltung der Frist bzw. Bezahlung auszuziehen.
Nach dem Gesetz muss der Pferdehalter dem Stallbetreiber die Mängel nennen und um Abhilfe innerhalb einer bestimmten Frist bitten. Diese wird bei schlechtem Futter „sofort“ sein und beim Stacheldrahtzaun sicherlich einige Wochen bis zu einer neuen Umzäunung - allerdings mit der Bedingung, die Pferde nicht auf diese Weide zu stellen. Sicherheitshalber sollte man sich diese Mängelanzeige und Fristsetzung vom Stallbetreiber und/oder einem Zeugen zusätzlich bestätigen lassen.
Werden die Mängel nicht beseitigt, kann man den Einstellpreis mindern - was in Anbetracht von Fütterungszuständen, die akute Kolikgefahren mit sich bringen, natürlich nicht die Lösung sein kann. In so einem Fall erscheint die fristlose Kündigung die einzige Lösung. Sie ist immer dann zulässig, wenn dem Einsteller die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Das gleiche gilt auch, wenn die Mängel nach Fristsetzung nicht abgestellt werden.
Wer ersetzt den Schaden?
Was aber passiert, wenn das Pferd tatsächlich einen Schaden erleidet? So wurden zum Beispiel in einem Fall die Pferde ohne Wissen der Besitzer auf eine andere, mit Stacheldraht umzäunte Weide gebracht, wo sich ein Pferd tiefe Fleischwunden zuzog.
Hier war die Verantwortlichkeit des Stallbetreibers eindeutig: der Schaden war auf die unsachgemäß eingezäunte Weide zurückzuführen und der Stallbetreiber bezahlte ohne weitere Diskussion die Tierarztrechnung. Ob die Sache auch dann ohne gerichtliche Auseinandersetzung ausgegangen wäre, wenn das Pferd aufgrund einer Sehnendurchtrennung als Reitpferd unbrauchbar geworden und ein Schaden von über 10.000 Euro entstanden wäre, ist allerdings stark anzuzweifeln.
Strenge Haftungsregeln für den Stallbetreiber
Kommt ein solcher Fall vor Gericht, hat es der Geschädigte einfacher als üblich: seine Darlegungs- und Beweispflicht ist eingeschränkt. Verletzt sich ein gesundes Tier auf der Anlage, so genügt dies, um eine Pflichtverletzung des Stallinhabers anzunehmen. Diese Rechtsprechung berücksichtigt, dass der Geschädigte nicht genügend Einblick in den Betrieb des Schädigers hat, um den vollen Beweis zu führen. Das bedeutet also, dass der Stallbetreiber beweisen muss, dass ihm keine Pflichtverletzung unterlaufen ist. Außerdem ist zu beachten, dass der Geschädigte nicht beweisen muss, dass den Stallbesitzer ein Verschulden trifft, d.h. dass er vorsätzlich oder fahrlässig etwas falsch gemacht hat. Auch in dieser Hinsicht muss der Stallbetreiber den vollen Nachweis erbringen, dass ihn kein Verschulden trifft: das Risiko der Unaufklärbarkeit trifft den Stallbetreiber. So konnte zum Beispiel die Feuerursache in einem Stall, in dem ein Pferd verbrannte, nicht aufgeklärt werden, wofür der Stallbetreiber Schadensersatz leisten musste (OLG Hamburg, AZ 64 85/81).
Haftungsausschluss meist vertraglich vereinbart
Wegen dieser sehr strengen Haftungsregeln ist daher einleuchtend, dass ein Stallbetreiber versucht, diese Haftung vertraglich auszuschließen. Dies ist allerdings nur insoweit möglich, als die Haftung für „leichte Fahrlässigkeit“ ausgeschlossen werden kann. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt immer bestehen.
Weitere Artikel dieser Rubrik
Urlaub mit dem eigenen Pferd - die rechtliche Sicht: Außer Spesen nix gewesen...
Heiß
ersehnt und endlich
in greifbarer Nähe:
die Ferienzeit. Für
uns Reiter
gibt es kaum ...
Der Hufschmiedevertrag: Manchmal ein "heißes Eisen"!
Beauftragt der
Pferdeeigentümer
den Hufschmied mit
dem Ausschneiden der
Hufe oder dem
Aufbringen ...
Recht im Pensionsstall
Sobald ein
Pferdehalter seinen
Schützling in einen
Pensionsstall
gebracht hat, ist
aus juristischer ...
Beitrag bewerten und kommentieren
Wenn Sie Anmerkungen oder Anregungen zu diesem Beitrag haben, können Sie ihn hier mit einem Klick auf die Sternchen bewerten und/oder in einem Textfeld kommentieren.
Social Bookmarks
Wenn Sie glauben, dass sich Ihre Freunde für diese Information interessieren, senden Sie den Beitrag einfach per Mausklick an Facebook, Twitter oder Google Buzz weiter!
Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus! Kommentare werden vor Veröffentlichung überprüft.
Bitte vermeiden Sie Spam und Werbung jeglicher Art! Kein HTML möglich!