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Rechtsanwalt Lars Jessen

Lars Jessen ist seit 1987 als Rechtsanwalt und seit 1998 als Fachanwalt für Familienrecht tätig.

Ein Tätigkeitsschwerpunkt aus eigener Passion ist das Pferderecht und damit verbunden alle Rechtsfragen, die beim Kauf und Verkauf, der Haltung und tierärztlichen Behandlung entstehen können. Lars Jessen ist Mitglied der Kanzlei Braetsch Jessen & Partner in Hamburg Pöseldorf.

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Tel.: 040/410 6712

Stuten-Leasing: Was man schwarz auf weiß besitzt...

.. kann man getrost nach Hause tragen. Diese faustische Weisheit betrifft auch das Thema Stuten-Leasing, wie der folgende Fall beweist. Der Beitrag beschreibt die Rechtslage und wie sich beide Vertragspartner sinnvoll absichern sollten.

Kein Leasing, sondern Pachtvertrag

Oft wird hier von „Stuten-Leasing“ gesprochen. Rechtlich gesehen handelt es sich aber um eine Pacht, da aus der Sache (Stute) Früchte (Fohlen) gezogen werden sollen. Zudem handelt es sich um einen atypischen Vertrag, der im Gesetz (BGB) nicht ausdrücklich geregelt ist. Folglich werden die Rechte und Pflichten aus den Verträgen analog herangezogen, die in etwa passten, wie z.B. die Regelungen der Pacht. Bevor jedoch auf diese Regelungen zurückgegriffen wird, prüft man, was die Parteien eigentlich wirklich wollten. Nur wenn der Parteiwille keine Regelung enthält, greift man auf das Gesetz zurück.

Züchter wird Besitzer – und haftet

Die Stute wird üblicherweise beim Züchter/Hengsthalter eingestallt und verpflegt. Das bedeutet, der Züchter wird Besitzer: Eigentum und Besitz fallen auseinander. Daraus ergeben sich einige zu klärende Aspekte.

Der Züchter erhält durch den (Stuten-Pacht-)Vertrag die Führung der Aufsicht über das Pferd. Damit haftet er gem. § 834 BGB als Tierhüter und sollte entsprechend versichert sein. Da der Eigentümer weiterhin Halter bleibt, muss er seine Tierhalterhaftpflichtversicherung natürlich behalten. Das sollte sich der Hengsthalter mit einer gültigen Police nachweisen lassen.

Wem gehört das Fohlen?

Der Züchter soll Eigentümer des Fohlens werden. Ohne entsprechende Regelung würde der Stuteneigentümer gem. § 953 BGB auch Eigentümer des Fohlens. Das Gesetz hält in § 956 Abs. 1 BGB fest: „Gestattet der Eigentümer (Stuteneigentümer) einem anderen, sich Erzeugnisse (Fohlen) .... der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum ...., wenn ihm der Besitz der Sache (Stute) überlassen ist, mit der Trennung ....“ Es muss also vereinbart werden, dass der Züchter mit der Geburt des Fohlens in seinem Stall auch dessen Eigentümer wird.

Die einfachste Möglichkeit für den Züchter, sich in den Abstammungsnachweis des Fohlens sowohl als „Breeder“ als auch „Owner“ eintragen zu lassen ist, von den Zuchtverbänden AQHA, PHC und ApHCG ein Formular zur „Lease Authorization“ anzufordern. Dort werden Pferdename, Verpächter und Pächter sowie die Dauer der Nutzung eingetragen und von beiden unterzeichnet an den jeweiligen Verband in den USA geschickt. Der Züchter kann dann nach der Geburt die Papiere beantragen wie er dies bei den Fohlen seiner eigenen Stuten auch tut.

Vertragsdauer und Kündigung

Eine weitere Frage, die aus dem Besitz folgt, ist die Dauer der Überlassung bzw. unter welchen Voraussetzungen die Stute wieder zurückgenommen wird. Zunächst ist also die „normale“ Laufzeit des Vertrages zu regeln. Das dürfte üblicherweise das Absetzen des Fohlens von der Stute sein.

Wichtig ist die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit. Nimmt die Stute nicht auf oder resorbiert sie, kann das verschiedene Gründe haben. Es ist daher zu regeln, ob der Hengsthalter die Gelegenheit zur Nachbedeckung erhält oder ob der Vertrag damit sofort sein Ende findet bzw. der Hengsthalter ein Kündigungsrecht erhält. Beruht die Unfruchtbarkeit auf einem irreparablen gesundheitlichen Problem der Stute, ist zu klären, ob der Hengsthalter die bisherigen Unterstellungskosten erstattet erhält. Sinnvoll ist daher eine vorherige Fruchtbarkeitsuntersuchung, die medizinisch feststellbare Mängel offen legt. Im Vertrag wird dann vereinbart, dass sie zuchttauglich übergeben wurde.

Auf der anderen Seite muss auch der Stutenhalter kündigen können. Das Pachtrecht gibt ihm ein Kündigungsrecht für den Fall, dass ein vertragswidriger Gebrauch vorliegt. Das dürfte z.B. gegeben sein, wenn die hochsensible Reining Stute im Reitunterricht für Anfänger eingesetzt oder das Pferd vom Hengsthalter nicht ordnungsgemäß versorgt wird. Da es vor allem bei Letzterem natürlich zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten kommen kann, sollte man die Frage, wann eine gesundheitliche Gefährdung des Pferdes vorliegt, einen Tierarzt beantworten lassen, auf den sich die Parteien zuvor geeinigt haben. Wird das Pferd dann berechtigt abgeholt, müssen die Parteien die Folgen regeln, nämlich den Schadensersatz des Hengsthalters für sein vertragswidriges Verhalten. Im Eingangsfall ging der verarmte Stutenhalter davon aus, dass er anderthalb Jahre lang keine Unterhaltskosten für das Pferd hat. Es könnte also festgehalten werden, dass der Hengsthalter die Unterstellkosten bis zum Absetzen des Fohlens bezahlt sowie die tierärztliche Versorgung rund um die Geburt – und dass er im Nachhinein das Fohlen erhält. Will der Hengsthalter hingegen das Fohlen nicht mehr haben, sollte für das Fohlen ein pauschaler Betrag angesetzt werden, der mit dem Schadensersatzanspruch des Stuteneigentümers verrechnet werden kann oder es wird eine gemeinsame Verwertung (Verkauf) des Fohlens vereinbart und der erzielte Erlös wird auf den Schadensersatzanspruch verrechnet.

Unfälle und Krankheiten

Das Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz wirft natürlich auch Fragen auf, was bei Unfällen oder Krankheiten geschehen soll. Selbstverständlich dürfte sein, dass der Hengsthalter den Stuteneigentümer umgehend über alle tierarztrelevanten Vorfälle zu informieren hat.

Als Eigentümer hat auch grundsätzlich der Stuteneigentümer darüber zu entscheiden, ob und wie eine Behandlung durchgeführt wird. Im übrigen müssen die Parteien entscheiden, wer die Kosten bzw. das Risiko der Stute trägt. Einfach ist die Entscheidung bzgl. sämtlicher Ausgaben, welche die Geburt betreffen. Diese sind sicherlich vom Hengsthalter zu tragen, da ihm das Fohlen gehören soll und die Vereinbarung seinetwegen erfolgte.

Ebenso muss der Hengsthalter die Routinemaßnahmen wie Schmied, Wurmkuren, Impfungen bezahlen.

Problematischer ist die Frage, wer die Kosten unverschuldeter Krankheiten wie z.B. einer Kolik oder Schlagverletzung übernimmt Hier könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass das allgemeine Lebensrisiko weiterhin vom Stuteneigentümer zu tragen ist, er also unverschuldete Krankheiten, Unfälle etc. zu tragen hat. Andererseits könnte auch argumentiert werden, dass die Stute bei dem Hengsthalter steht und dieser das gesamte Risiko während der Pachtzeit trägt. Das Gesetz jedenfalls sieht bei der Pacht von beweglichen Sachen vor, dass der Verpächter (Stuteneigentümer) die Sache zu erhalten hat (§ 581, 535 BGB). Ob das bei der Pacht/Leasing einer Stute sachgerecht ist, ist zweifelhaft. Daher sollten die Parteien hier Klarheit schaffen. Handelt es sich um eine sehr wertvolle Stute, so bietet sich eine Lebensversicherung an.

Verletzt sich die Stute aufgrund eines Verschuldens des Hengsthalters, so haftet der Hengsthalter nach den allgemeinen Vorschriften auf Schadensersatz. Diesbezüglich sollten sich die Parteien darüber einigen, ob die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden soll.

Handelt es sichum einen mittellosen Stuteneigentümer, dann besteht die Gefahr, dass dieser eine notwendige Behandlung aus Kostengründen nicht durchführt. Hier sollte dem Hengsthalter die Option eröffnet werden, die Kosten zu übernehmen, um das Fohlen zu retten bzw. um die Stute zu erwerben und dann behandeln zu lassen.

Pachtzahlung für wertvolle Stuten

Sind damit die wesentlichen Punkte geregelt, die auf das Auseinanderfallen von Besitz und Eigentum zurückzuführen sind, so stellt sich noch die sehr wichtige Frage, ob der Hengsthalter zusätzliche Pacht für die Stute bezahlt oder ob durch den Unterhalt bis zum Absetzen alles abgegolten ist. Diese Frage stellt sich bei besonders hochwertigen Stuten und muss individuell vereinbart werden. Nachfragen bei Zuchtbetrieben haben ergeben, dass die Pacht zwischen 250 und 2.500 Euro liegen kann.

Eine Selbstverständlichkeit ist, dass die Stute nach Vertragsablauf wieder gesund zurückzugeben ist. Geschieht das nicht, so macht sich der Hengsthalter schadensersatzpflichtig. Da der Schaden nur sehr schwer zu berechnen ist, sollte schon im Vorwege ein bestimmter Betrag vereinbart werden (z.B. 5-10 € je Tag).

Im Gegenzug hat natürlich der Stutenhalter das Pferd zurückzunehmen. Tut er das nicht, so sollte man sich in diesem Fall ebenfalls auf einen bestimmten Schadensersatzbetrag je Tag einigen.

Um den Rückgabetag genau bestimmen zu können, sollte im Vertrag vereinbart sein, dass der Hengsthalter nach dem Absetzen dem Stuteneigentümer förmlich (schriftlich) mitteilt, dass das Pferd bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abzuholen ist. Nimmt der Stuteneigentümer das Pferd nicht rechtzeitig zurück, so befindet er sich im Annahme-/Gläubigerverzug. Das bedeutet, der Hengsthalter haftet von diesem Zeitpunkt an nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bekommt die Stute also eine Kolik oder ähnliches, so trägt allein der Stuteneigentümer das Risiko.

Fazit

Beleuchtet man das Thema „Stuten-Pacht“ (für die Hengst-Pacht gilt ähnliches) juristisch also genauer, wird deutlich, dass auch hier – ergänzend zum Vertrauen, das man ohnehin jemanden entgegenbringen muss, dem man sein Pferd überlässt – ein schriftlicher Vertrag dringend angeraten ist. Er muss festhalten, wer welche Risiken trägt und wie das „Projekt“ abzuwickeln ist. Oft kommt es dann gar nicht erst zum Streit oder gar zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Und wenn doch, haben beide Parteien die wichtigsten Rechte und Pflichten fixiert.


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