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Rechtsanwalt Lars Jessen

Lars Jessen ist seit 1987 als Rechtsanwalt und seit 1998 als Fachanwalt für Familienrecht tätig.

Ein Tätigkeitsschwerpunkt aus eigener Passion ist das Pferderecht und damit verbunden alle Rechtsfragen, die beim Kauf und Verkauf, der Haltung und tierärztlichen Behandlung entstehen können. Lars Jessen ist Mitglied der Kanzlei Braetsch Jessen & Partner in Hamburg Pöseldorf.

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Aktuell zur Decksaison: Lebendfohlengarantie – was ist das?

Lebendfohlen.jpgIm Januar beginnt die Zuchtsaison  mit der Auswahl der Dekchengste. In den vielen Deckanzeigen finden sich die Formulierungen „Der Hengstbesitzer gewährt Lebendfohlengarantie“, „Alle Bedeckungen verstehen sich mit Lebendfohlengarantie“ oder schlicht „Lebendfohlengarantie“. Was versteht man darunter und welche Rechte und Pflichten folgen daraus?Der Beitrag erläutert, worum es hier geht und worauf Hengsthalter und Züchter achten sollten.

Der Begriff der Garantieübernahme ist im Recht allgemein bekannt. Sie bedeutet, dass sich der Garantiegeber verpflichtet, für einen bestimmten Erfolg im Rahmen eines geschlossenen Vertrages einzustehen. Auf den Bedeckungsvertrag angewendet, bedeutet die Regelung Lebendfohlengarantie, dass der Hengsthalter für ein lebendes Fohlen aufgrund der Bedeckung einstehen will.

Das klingt zunächst einfach und der Leser oder Züchter wird fragen – wo ist das Problem? Wie so oft in der Juristerei sitzt auch hier der Teufel im Detail, genauer gesagt in der exakten Auslegung jedes einzelnen Wortes eines Deckvertrages.

Wann beginnt das Leben?

Die erste Frage ist bereits: wann beginnt das Fohlenleben im Sinne der Garantie? Die Rechtsfähigkeit des Menschen zum Beispiel beginnt im Zivilrecht mit Vollendung der Geburt. Ist also in der Lebendfohlengarantie keine weitere Einschränkung oder nähere Bestimmung vorgenommen, kann es schon zum ersten Streit kommen. Denn die Ansichten dazu sind verschieden: Während die einen behaupten, das Fohlen müsse 24 Stunden leben, meinen andere, es reiche aus, wenn das Fohlen lediglich einmal selbständig gestanden habe.

Die Rechtsprechung hat nach Kenntnis des Autoren diesbezüglich noch keine verbindliche Festlegung getroffen. Dementsprechend ist dem Züchter dringend angeraten, genau festzuhalten, was ein lebendes Fohlen im Sinne der Garantie ist. So kann man festhalten, dass der „Garantiefall“ eintritt, wenn zum Beispiel

  • die Stute nicht aufgenommen hat
  • die Stute resorbiert
  • die Stute ein totes Fohlen zu Welt bringt
  • das Fohlen innerhalb der ersten 24 (48 etc.) Stunden nach der Geburt stirbt
  • das Fohlen nicht lebensfähig ist

Je eindeutiger die Formulierung, desto einfacher ist im Ernstfall die „Schadensregulierung“. So kann auch die Formulierung: „wenn die Stute ein nicht lebensfähiges Fohlen zur Welt bringt“ Auslegungsfragen mit sich bringen. In einem Fall lebte das Fohlen zwar mit Hilfe intensiver tierärztlicher Betreuung zunächst eine Woche, verstarb dann aber aufgrund irreparabler Missbildungen des Dünndarms. Die Frage ist: Handelte es sich um ein lebensfähiges Fohlen?

Was umfasst die Garantie?

Hat man genau definiert, was unter einem „lebenden Fohlen“ zu verstehen ist, stellt sich die nächste Frage: Was umfasst die Garantie?

Bekommt der Stutenhalter den Wert eines Fohlens ersetzt? Oder erhält er die Möglichkeit einer kostenlosen Nachbedeckung? Wie lange hat dieses Angebot Gültigkeit? Ein, zwei, drei oder wie viele Jahre? Was gilt, wenn der Hengst nicht mehr auf der Deckstation steht? Kann der Stutenhalter verlangen, notfalls von dem Hengst Kühl- oder Gefriersamen zugeschickt zu bekommen, wenn der Hengst im Ausland steht? Welche Ansprüche hat der Züchter, wenn der Hengst verstorben ist?

Alle diese Fragen betreffen den Umfang der Garantie. Ist er nicht genau geregelt, muss durch Auslegung ermittelt werden, was der Hengsthalter eigentlich mit seiner Garantie absichern wollte.

Ein Fall aus der Praxis

Das Amtsgericht Lüdenscheid hat in einem Urteil aus dem Jahre 1991 einmal festgehalten, dass die Nachbedeckung so lange zu erfolgen hat, bis ein lebendes Fohlen zu Welt gebracht worden ist. Der Hengsthalter hatte die Nachbedeckungszeit nicht bestimmt, sondern lediglich angegeben, „Lebendfohlengarantie“. Das Gericht schloss aus der Tatsache, dass andere Züchter die Nachbedeckung beschränken, zum Beispiel auf das nächste Jahr oder die nächste Decksaison, die Nichtangabe einer Frist bedeute, dass die Garantie auch unbeschränkt gelte.

Umfang und Laufzeiten der Garantie

Daher müssen die Deckbedingungen genau definieren, was die Lebendfohlengarantie genau umfasst. So sollte festgehalten werden, wie lange oder wie oft eine Nachbedeckung kostenlos oder zu geringeren Kosten erfolgen darf und ob evtl. weitere Gebühren (Bearbeitungsgebühr oder Aufwandsentschädigung für die Betreuung der Stute) entstehen. Außerdem sind Alternativen aufzuzeigen, was passiert, wenn der Hengst nicht mehr auf der Deckstation verfügbar ist. Entweder entfällt in diesem Falle die Garantie oder der Stutenbesitzer wird auf einen anderen in der Station stehenden Hengst verwiesen. Bei dieser Variante muss geregelt werden, ob aufgezahlt werden muss, wenn die Decktaxe für diesen Hengst teurer ist.

Sind die Garantie und die Laufzeit genau definiert, ist auch auf Formalien zu achten. Dazu gehört die Anzeigepflicht innerhalb einer bestimmten Zeit für den Stutenbesitzer und gegebenenfalls der tierärztliche Nachweis, dass die Stute resorbiert, verfohlt, oder eine Todgeburt hatte.

Werden diese Punkte geregelt, dürfte die Abwicklung der Lebendfohlengarantie problemlos sein. Streit oder gar Prozesse entstehen nur, weil den Beteiligten nicht klar ist, was eigentlich gemeint oder garantiert wurde. Daher sollte der Hengsthalter seine Verpflichtung genau beschreiben und der Stutenbesitzer im Zweifel nachfragen und die Zusagen schriftlich bestätigen lassen.

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