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Rechtsanwalt Lars Jessen

Lars Jessen ist seit 1987 als Rechtsanwalt und seit 1998 als Fachanwalt für Familienrecht tätig.

Ein Tätigkeitsschwerpunkt aus eigener Passion ist das Pferderecht und damit verbunden alle Rechtsfragen, die beim Kauf und Verkauf, der Haltung und tierärztlichen Behandlung entstehen können. Lars Jessen ist Mitglied der Kanzlei Braetsch Jessen & Partner in Hamburg Pöseldorf.

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Feldbrunnenstraße 42 • 20148 Hamburg
Tel.: 040/410 6712

Haftet der Vereinsvorstand für Unfälle auf dem Geländespringplatz?

In einem Verein gibt es immer wieder Diskussionen wegen Bodenstangen oder Absprunghilfen bei Geländehindernissen. Der Verein hat eine Wiese, auf der er seinen Reitern ein Geländetraining ermöglicht, es werden auch immer wieder Kurse abgehalten. Diese Möglichkeiten werden von Reitern aller Klassen, von Einsteigern und auch von Profis, von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit allen Klassen von Pferden genutzt.
Der Vereinsvorstand fragt sich, ob einige Sprünge mit Bodenstangen abgesichert werden sollten, damit Pferde bei einer Verweigerung nicht unter das Hindernis rutschen oder beim Absprung zu dicht kommen. Trotz häufiger Diskussionen erfolgte dies nicht. Da der Vereinsvorstand auch persönlich haftet, hat er mehrere Fragen.

1. Kann der Verein zur Haftung herangezogen werden, wenn ein Unfall passiert und keine Bodenstange vor dem Hindernis war?
2. Müssen die Geländehindernisse und die Bodenstangen fixiert werden, oder können sie nur hingelegt werden?
3. Haftet der Verein wenn Kinder oder Jugendliche ohne Aufsichtsperson trainieren?
4. Kann man diese Haftung ausschließen, wenn z.b. eine Hinweistafel angebracht wird, dass Reiten nur mit Aufsichtsperson erfolgen darf?
5. Darf der Platz immer zur Verfügung gestellt werden, oder haftet der Verein, wenn z.b. keine Sanitäter vorhanden sind?

Antwort

Hier geht um ein ganzes Bündel von Fragen.

1. Grundsätzlich kann der Verein haften, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das bedeutet, dass der Verein die Hindernisse so zur Verfügung stellen muss, dass davon keine Gefahr ausgehen kann. Ob das Fehlen einer Bodenstange bereits die Haftung begründet kann man nicht allgemein beantworten.

Zunächst würde ein Sachverständiger darüber eine Aussage zu treffen haben, ob prinzipiell eine Bodenstange vor dem Hindernis liegen muss. Sollte das der Fall sein, dann würde geprüft, ob der konkrete Unfall mit einer Bodenstange nicht eingetreten wäre. Nur wenn die Bodenstange den konkreten Unfall verhindert hätte, träte eine Haftung ein. Letztlich würde auch geprüft, wer die Stange vor Ort entfernt hat und wer für die Entfernung der Bodenstange die Verantwortung trägt. Es sind also viele Fragen des konkreten Falles zu überprüfen.

2. Ob die Hindernisse und/oder die Bodenstangen fixiert werden müssen, wird ebenfalls von einem Sachverständigen beantwortet. Auch dabei kommt es sicherlich auf das einzelne Hindernis und Umgebung an. Wenn sich der Vorstand von einem ausgebildeten und erfahrenen Springlehrer beraten lässt, dürfte er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen sein. Notfalls kann er sich noch bei der FN erkundigen.

3. Der Verein haftet nur dann, wenn Kinder oder Jugendliche sich verletzen, wenn die Hindernisse bzw. die Anlage nicht verkehrssicher sind. Man sollte eine Hinweistafel aufstellen und alle Personen darauf hinweisen, dass die Kinder etc. nur mit Aufsichtsperson dort reiten dürfen. Der Vereinsvorstand bzw. seine Mitglieder sollten auch einschreiten, wenn sie unbeaufsichtigte Kinder dort antreffen. Damit kommt er seiner Verkehrssicherungs - und Aufsichtspflicht nach.

4. Die Haftung kann wird Hinweisschildern nicht ausgeschlossen werden.

5. Der Platz kann jederzeit zur Verfügung gestellt werden, doch muss er sicher sein. Die Sicherheit muss auch regelmäßig überprüft werden. Sanitäter müssen nicht permanent dabei sein. Es muss ja auch nicht bei jedem Springtraining im Verein ein Sanitäter vor Ort sein.


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