Streupflicht im Pensionsstall?
Wir haben unsere Pferde seit diesem Jahr in einem neuen Stall eingestellt. Zur Reithalle, zu den Koppeln und zur Sattelkammer muss man aus den Stallungen jeweils über den ganzen Hof laufen. Jedoch kommt der Stallbesittzer seiner Streupflicht gar nicht oder nur teilweise nach. Die Treppe vor der Sattelkammer und der Eingang vor dem Reithallentor werden ab und zu gestreut. Der restliche Hof gleicht jedoch einer Eisbahn. Die Pferde können kaum laufen und rutschen ständig weg. Hat der Stallbesitzer nicht eigentlich Streupflicht? Und wer haftet im Falle eines Unfalls?
§Antwort§
Selbstverständlich hat der Stallbetreiber eine Verkehrssicherungspflicht und damit eine Pflicht zum Streuen. Allerdings ist dabei auch stets die Zumutbarkeit zu berücksichtigen. Es muss also nicht während des Schneefalles geräumt werden oder schon während der Nachtzeit. Regelmäßig genutzte Wege sind zu den regelmäßigen Öffnungszeiten zu streuen und wenn ein Räumen nicht möglich war müssen die gefährlichen Stellen gekennzeichnet werden.
Verletzt der Stallbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht dann haftet er für den entstandenen Schaden.
Allerdings muss immer auch ein Mitverschulden geprüft werden. Wenn man weiß, dass der Weg oder die Stelle gefährlich glatt ist und geht dennoch darüber, dann trifft einem ein Mitverschulden am Unfall.
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