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Rechtsanwalt Lars Jessen

Lars Jessen ist seit 1987 als Rechtsanwalt und seit 1998 als Fachanwalt für Familienrecht tätig.

Ein Tätigkeitsschwerpunkt aus eigener Passion ist das Pferderecht und damit verbunden alle Rechtsfragen, die beim Kauf und Verkauf, der Haltung und tierärztlichen Behandlung entstehen können. Lars Jessen ist Mitglied der Kanzlei Braetsch Jessen & Partner in Hamburg Pöseldorf.

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Feldbrunnenstraße 42 • 20148 Hamburg
Tel.: 040/410 6712

Schlechtes Futter - wer haftet für Erkrankungen oder Tod?

Heu_in_der_Pferdef__tterung_web.jpgDie Pferdefütterung ist ein weites Feld, viele Erkrankungen - seien es chronischer Husten oder das Schreckgespenst Kolik - haben ihre Ursachen oft in der Haltung und Fütterung. Welche Spätschäden können auftreten, wenn zum Beispiel Spuren von Dioxin oder andere Futtermittelverunreinigungen fertig gekauftes Pferdefutter belasten? Wer haftet, wenn das Futter verdorben ist? Die Probleme beim Futter sind vielschichtig und nicht einheitlich zu beantworten. Es greifen verschiedene Rechtsgebiete mit verschiedenen Regelungen und Zielrichtungen ein.

Wird das Futter bewusst und vorsätzlich vergiftet bzw. verunreinigt, so kann darin bereits ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz liegen. Denn danach darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuführen. Wird gegen das Tierschutzgesetz verstoßen, dann kann derartiges Handeln mit Bußgeld oder Gefängnis bestraft werden. Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Die Ermittlungen, ob Verstöße vorliegen liegt beim Staat, ausführende Organe sind meist das Ordnungsamt und der Amtstierarzt.

Wer zahlt den Tierarzt? 

Dem Eigentümer ist aber nur wenig geholfen, wenn der Übeltäter ins Gefängnis muss oder an den Staat eine Geldbuße bezahlt. Die Tierarztkosten oder der Verlust des Pferdes sind damit nicht ausgeglichen. Viel wichtiger für den Tierhalter ist daher die Frage, ob er Schadensersatzansprüche oder andere Rechte hat.

Theorie...

Der Kauf von Futter (Müsli,  Heu, Silage etc.) folgt den gleichen Regeln wie Kauf anderer Produkte: Ist das Futter mangelhaft, schuldet der Verkäufer zunächst Nacherfüllung. Das bedeutet, dass er einen neuen Futtersack zu liefern hat, neues einwandfreies Heu oder Stroh. Dabei ist es gleichgültig, ob er von dem Mangel gewusst hat oder nicht. In jedem Falle muss er nacherfüllen. Werden durch das verdorbene Futter Krankheiten verursacht, die vom Tierarzt behandelt werden müssen oder stirbt das Pferd sogar, kann der Verkäufer unter Umständen auch für diese Schäden haften.

... und Praxis

Die Probleme liegen allerdings nicht bei der gesetzlichen Regelung, sondern viel mehr in der täglichen Praxis. Das erste Problem für einen Anspruch auf Schadensersatz ist, ob der Verkäufer oder Stallbetreiber, der dem Einsteller mit dem Einstellvertrag auch Futter verkauft, vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Befindet sich der Schimmel im Inneren eines Ballens, kann der Verkäufer das meistens nicht wissen. Er ist sicherlich auch nicht verpflichtet, jeden einzelnen Ballen zu prüfen.

Der Stallbetreiber hingegen wird zum Beispiel Schimmel in der Regel erkennen und bemerken können. Verfüttert (=verkauft) er schimmeliges Stroh oder Heu, handelt er fahrlässig oder sogar vorsätzlich.

War der Hafer etwa durch Botulinumtoxin vergiftet, so ist das nur sehr schwer und meistens zu spät feststellbar. In derartigen Fällen ein schuldhaftes Verhalten des Verkäufers oder Stallbetreibers nachzuweisen, ist äußerst schwierig und hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Futter verdorben ist, wird man dem Verkäufer ein schuldhaftes Verhalten, das ihn zum Schadensersatz verpflichten könnte, nicht nachweisen können.

Das Problem mit dem Beweis

Das nächste große Problem für den Tierhalter ist es, erstens eine Schädigung des Tieres nachzuweisen und zweitens zu beweisen, dass diese Schädigung auf das verdorbene Futter zurückzuführen ist.

Dioxin z.B. erhöht die Krebsgefahr. Ob tatsächlich jemals Krebs auftreten wird steht aber in den Sternen. Ein Gesundheitsschaden jedenfalls ist regelmäßig noch nicht eingetreten.
Schimmeliges Heu kann Koliken oder Allergien hervorrufen. Diese Krankheiten treten aber nicht unbedingt nach einmaligem Verfüttern vom schimmeligen Heu auf.

Kommt es nun aber tatsächlich zu einer Kolik oder zu einer Allergie, ist zu beweisen, dass diese Gesundheitsbeeinträchtigung auf das mangelhafte Futter zurückzuführen ist. Dieser Beweis ist meistens außerordentlich schwierig zu führen.

Eindeutig bei Butolin-Vergiftung, schwierig bei Schimmel

Bei einer Botulin-Vergiftung ist der Zusammenhang klar und einfach herzustellen, bei einer Kolik hingegen sehr schwer. Insofern sind die Gerichtsurteile durchaus unterschiedlich: So war zum Beispiel das Oberlandesgericht Karlsruhe nach Anhörung eines Sachverständigen davon überzeugt, dass das eigenmächtige Verfüttern von Heu eine Kolik verursacht hat.

In einem Prozess vor dem OLG Celle, den der Autor selbst geführt hat, hatte eine Stute unkontrolliert Essensreste (altes Brot etc.) gefressen und war einige Tage später an einer Kolik verstorben. Hier meinte der Sachverständige, es spreche allenfalls eine 50-prozentige Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Kolik dadurch verursacht worden sei. Dementsprechend  war das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Kolik auf das Fehlverhalten bzw. das unkontrollierte Überfressen zurückzuführen sei. Eine Haftung wurde abgelehnt.
Die Ausführungen sollen zeigen, dass die Haftung bei verdorbenem Futter theoretisch zwar eindeutig ist, jedoch in der Durchsetzung erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringt. 

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