Hallo und danke für den
tollen Artikel.
Ein Pferd zu verkaufen ist
keine einfache Sache.
Ich werde mich mal hier
Informieren:
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VG Frank
Vorsicht Pferdekauf: Rechte und Pflichten für Verkäufer und Käufer
Viele Gerüchte halten sich rund um den Pferdekauf. So zum Beispiel, dass der Käufer ein Pferd einfach zurückgeben kann, wenn es innerhalb von zwei Jahren lahmt oder schlecht reitbar ist. Dass dem nicht so ist und auch im aktuellen Kaufrecht jeder seinen Standpunkt beweisen muss, wird in diesem Beitrag ausführlich erklärt.
Der Vertragsschluss
Der Kaufvertrag kommt dadurch zustande, dass sich Käufer und Verkäufer darüber einig sind, dass z.B. ein bestimmtes Pferd zu einem bestimmten Kaufpreis verkauft wird. Über mehr müssen sich die Beiden nicht verständigt haben.
Der Vertragsschluss über ein Pferd bedarf auch keiner bestimmten Form. D.h. er muss nicht schriftlich abgeschlossen werden, von einem Notar beurkundet oder per Handschlag besiegelt werden. Ausreichend ist allein, dass die Vertragspartner sich einig sind.
Folgen des Kaufvertrages
Aus dem geschlossenen Kaufvertrag folgen für die Vertragsparteien bestimmte Verpflichtungen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), § 433, näher umschrieben sind.
Die Pflichten des Verkäufers
Gem. § 433 Abs. 1 S.1 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache (Pferd) zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Nach Satz 2 hat der Verkäufer dem Käufer die Sache auch noch frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Die Pflichten des Käufers
Der Käufer ist verpflichtet den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und das Pferd abzunehmen.
Probleme aus der Praxis
Kommt es zum Streit zwischen den Parteien, dann kann es bei jedem der oben genannten Verpflichtungen zum Streit kommen.
Wer ist Vertragspartner
Schon diese Frage spielt in der Praxis eine sehr große Rolle. Verklagt man den falschen, ist der Prozess schon deshalb verloren. Verkauft ein Händler (in Stellvertretung) für eine Privatperson ein Pferd, dann kommt nicht das Verbrauchsgüterkaufrecht zur Anwendung, da die Privatperson Vertragspartner ist. Die Frage des richtigen Verkäufers ist also sehr wichtig und sollte daher bei dem Kauf eines Pferdes genau festgehalten werden. Es kommt nämlich immer wieder vor, dass Unternehmer versuchen, der strengen Haftung des Verbrauchsgüterkaufs dadurch zu entgehen, dass sie eine Privatperson als Verkäufer vorschieben.
Aber nicht nur der Verkäufer versucht zu tricksen, sondern auch gelegentlich die Käufer. So musste der Bundesgerichtshof (BGH) folgenden Fall entscheiden. Ein Verkäufer wollte seine Gegenstände nur an Unternehmer verkaufen, damit er die Haftung ausschließen konnte. Der private Käufer gab vor, dass er Unternehmer sei, weil er die Sache unbedingt haben wollte. Als sich später ein Mangel herausstellte wollte er die Sache zurückgeben. Der Verkäufer berief sich auf den Haftungsausschluss und der Käufer sagte, dass der unwirksam sei, weil ein Verbrauchsgüterkauf vorliege. Er sei nämlich in Wirklichkeit eine Privatperson. Der BGH gab dem Verkäufer recht, da das Vortäuschen der Unternehmereigenschaft gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen habe.
Frei von Sachmängeln
Natürlich sind die meisten Probleme und Entscheidungen der Gerichte bei der Sachmängelfreiheit zu finden. Der Verkäufer hat das Pferd frei von Sachmängeln zu verschaffen. Wann ein Pferd frei von Sachmängeln ist, hält § 434 BGB fest.
Vereinbarte Beschaffenheit
Gem. § 434 Abs. 1 S.1 BGB ist das Pferd frei von Sachmängeln, wenn es bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Diese Regelung, der subjektive Fehlerbegriff, ist durch die Schuldrechtsreform eingeführt wurden. Früher war das Pferd nur dann mangelhaft, wenn es eines der 6 Gewährsmängel (Koppen, periodische Augenentzündung, Dummkoller, Kehlkopfpfeifen, Dämpfigkeit, Rotz) aufwies. Heute können die Parteien die Mängel bzw. Mängelfreiheit selbst bestimmen.
Vereinbaren die Parteien den Verkauf eines Wallachs und stellt sich später heraus, dass es sich um einen Klopphengst (Kryptorchiden) handelt, dann ist das Pferd mangelhaft. Wird ein Deckhengst verkauft und ist er unfruchtbar, dann ist das Pferd mangelhaft. Wird ein Voltegierpferd gekauft und lässt das Pferd keinen an sich ran, dann ist es mangelhaft. Man sollte deshalb diejenigen Eigenschaften oder Beschaffenheitsmerkmale vereinbaren, die für einen sehr wichtig sind. Fehlen die vereinbarten Merkmale bei Gefahrübergang, dann wurde die Sache nicht mangelfrei übergeben.
Hat man keine Beschaffenheit vereinbart oder kann man eine Vereinbarung in einem Prozess nicht beweisen, dann liegt Mangelfreiheit nach § 434 Abs. 1 S.2 Ziff 1 BGB vor, wenn sich das Pferd für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
Wurde ein Schlachtpferd verkauft, dann muss es nicht gesund sondern nur für die Schlachtung freigegeben sein. Wurde eine Zuchtstute verkauft, dann muss diese nicht unbedingt belastbar oder für den Turniersport geeignet sein. Auch mit einer kleinen Verletzung oder Bewegungseinschränkung, kann die Stute zur Zucht geeignet sein.
In der Praxis werden häufig Reitpferde, Kinderponys, Turnierpferde etc. verkauft. Die spannende Frage ist dann, wann ist ein Pferd als Reitpferd, Kinderpony etc. geeignet bzw. ungeeignet. Über diese Fragen werden immer wieder heftige Prozesse geführt. Beispiele aus der eigenen Praxis sind:
- Bei dem Pferd handelt es sich um einen Steiger oder Durchgänger
- Das Kinderreitpony schlägt gezielt aus, beißt und bockt
- Das Springpferd parkt vor jedem Hindernis oder geht nach jedem Sprung erst einmal durch
- Das für den Turniersport gekaufte Pferd ist zu „weich“, d.h. bei jeder Belastung stellt sich eine andere Krankheit, Zerrung etc. ein
- Das Pferd hat permanent offene Stellen und kann nicht geritten werden, weil es ein allergisches Sommerekzem hat
Kann der Käufer beweisen, dass derartige Eigenschaften bei Gefahrübergang vorgelegen haben, dann liegt ein Mangel vor.
Wurde kein Verwendungszweck vertraglich festgehalten, dann muss sich gem. § 434 Abs. 1 Ziff.2) BGB das gekaufte Pferd für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen (Pferden) gleicher Art üblich sind.
Heutzutage wird ein Pferd üblicherweise zum Reiten oder Fahren gekauft. Eignet es sich aus den obigen Gründen nicht zum Reiten oder Fahren, dann liegt ein Mangel vor. Wann aber weist ein Pferd eine Beschaffenheit auf, die bei anderen Pferden üblich sind? So hat zum Beispiel das OLG Celle in einem Urteil entschieden, dass der röntgenologische Befund der Kissing Spines bei ca. 50 % der Pferde vorkommt und deshalb keinen Mangel darstellt. Das OLG Frankfurt hat geurteilt, dass die Röntgenklasse III keinen Mangel darstellt.
Folgen mangelhafter Erfüllung
Wurde das Pferd nicht frei von Sachmängeln verkauft, dann schreibt das Gesetz eine Art Stufenregelung vor.
Nacherfüllung
Ein Problem, das häufig übersehen und unterschätzt wird, ist die Pflicht des Käufers, dem Verkäufer das Recht zur Nacherfüllung zu gewähren. Bevor die Rechte des Schadensersatzes, Minderung oder Rückabwicklung geltend gemacht werden dürfen, muss dem Verkäufer grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden. Eine derartige Nacherfüllung ist dann entbehrlich, wenn der Verkäufer jeglichen Mangel bestreitet oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches rechtfertigen.
Minderung und Rücktritt
Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer endgültig sämtliche Ansprüche zurückgewiesen hat, darf der Käufer auf die nächst Stufe der Gewährleistungsrechte übergehen, nämlich
- den Kaufpreis mindern oder
- von dem Kaufvertrag zurücktreten.
Zusätzlich darf der Käufer auch noch Schadensersatz verlangen, wenn der Verkäufer vorsätzlich oder fahrlässig (= schuldhaft) gehandelt hat. Schuldhaftes Handeln ist z.B., wenn der Verkäufer Eigenschaften zugesichert hat, obwohl sie nicht vorhanden waren. Verschulden liegt auch vor, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Neu ist nun, dass der Verkäufer auch haftet, wenn er den Mangel nur fahrlässig verkannt hat, d.h. ein leichtes Husten ignoriert und nicht näher untersuchen lässt. M.a.W. schon die Übergabe einer mangelhaften Sache indiziert ein schuldhaftes Handeln.
Verjährung
Die geschilderten Ansprüche verjähren nach dem Gesetz in 2 Jahren. Das bedeutet, dass nach 2 Jahren der Verkäufer allein deshalb nicht mehr haftet, weil die Zeit abgelaufen ist.
Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
In Deutschland herrscht der Grundsatz der Privatautonomie. D.h., jeder kann und darf innerhalb der Grenzen des Gesetzes alles selbst vertraglich regeln wie man es möchte. Das Gesetz verbietet es grundsätzlich nicht, die oben geschilderten gesetzlichen Regelungen zu verändern. So darf der Verkäufer seine Haftung vollständig ausschließen und die Verjährung auf ein Minimum reduzieren. Die Übergabe- und Zahlungsmodalitäten können nach belieben gestaltet werden.
Klauseln, das Pferd wird verkauft wie gesehen und probegeritten, schließen die Haftung für offensichtliche Mängel aus, die auch ein Laie ohne hinzuziehen eines Sachverständigen erkennen kann. Die Klausel, der Kauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, lässt die Haftung des Verkäufers vollständig entfallen.
Grenzen der Vertragsgestaltung
Diese grundsätzliche Regelungsfreiheit kann jedoch durch Gesetze eingeschränkt werden. Die Vertragsfreiheit wird insbesondere durch Verbraucherschutzregelungen beschränkt. Die wichtigsten Normen sind die des Verbrauchsgüterkaufes und die Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Verbrauchsgüterkauf
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt nach § 474 Abs. 1 BGB vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.
Verbraucher nach § 13 BGB
Die Einordnung eines Vertragspartners als Verbraucher ist situationsbezogen und hängt davon ab, zu welchem Zweck das konkrete Geschäft getätigt wird. Wird ein gemischter Geschäftszweck verfolgt, - der Tierarzt kauft einen Pkw für seine Fahrpraxis und für private Zwecke- dann ist der überwiegende Zweck maßgeblich (OLG Celle, NJW-RR 2004,1645 ff)
Unternehmer nach § 14 BGB
Die gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit ist das entscheidende Merkmal.
Die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs
Eine wichtige Regelung des Verbrauchsgüterkaufs ist die Beweislastumkehr. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Mangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen ist. Sie gilt allerdings dann nicht, wenn die Vermutung der Fehlerfreiheit mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Eine weitere bedeutsame Vorschrift ist § 475 S.1. BGB. Sie besagt, dass der Verkäufer/Unternehmer sich nicht auf Vereinbarungen berufen kann, die die gesetzlichen Vorschriften (s.o.) zum Nachteil des Verbrauchers abändern. Das bedeutet, dass der Verkäufer seine Haftung grundsätzlich nicht ausschließen und die Verjährung nicht verkürzen darf. Das Gesetz lässt von diesem grundsätzlichen Verbot drei Ausnahmen zu:
- Die Regelungen gelten nicht für Kaufverträge die auf einer öffentlichen Versteigerung geschlossen werden, bei denen gebrauchte Sachen verkauft werden. Diese Problematik betrifft das Urteil des BGH vom 15.11.2006, welches vor kurzem durch alle Gazetten gegangen ist und festhielt, dass ein Tier, das im Zeitpunkt des Verkaufs noch jung ( sechs Monate) und bis zum Verkauf nicht benutzt (als Reittier oder zur Zucht) worden ist, nicht gebraucht ist. Da es sich bei dem versteigerten Fohlen demzufolge um eine neue Sache gehandelt hat, konnte der Zuchtverband, der die Versteigerung durchgeführt hatte, die Haftung nicht ausschließen. Die Regeln des Verbrauchsgüterkaufs hatten das verhindert.
- Bei gebrauchten Sachen darf der Unternehmer die Verjährung auf ein Jahr verkürzen (§ 475 Abs. 2 BGB).
- Der Unternehmer darf den Anspruch auf Schadensersatz ausschließen (§ 475 Abs. 3 BGB).
Die besondere Bedeutung der Ankaufsuntersuchung
Aus dieser Haftungslage resultiert auch heute die wichtige Stellung des Tierarztes, der die eventuelle Ankaufsuntersuchung durchführt. Er steht zwischen den Fronten. In den Fällen, in denen der Verkäufer seine gesamte Haftung ausschließt, ist die Ankaufsuntersuchung die einzige Möglichkeit, die Rechte des Käufers zu waren. Unterläuft dem Tierarzt ein Fehler, dann haftet der Verkäufer nicht, sondern allenfalls noch der Tierarzt, der für die Kauffreigabe die Verantwortung trägt.
Bei einem Kauf der unter die Verbrauchgüterrichtlinie fällt, ist der Tierarzt die einzige Möglichkeit die Haftung für den Unternehmer zu begrenzen bzw. kalkulierbar zu machen. Der Tierarzt stellt den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Kaufes fest. Mit dem Protokoll der Ankaufsuntersuchung kann der Verkäufer den Gesundheitszustand beweisen. Die Beweislastumkehr schreckt ihn also nicht mehr, ebenso die lange Haftung. Geht bei dieser Ankaufs- bzw. Verkaufsuntersuchung etwas schief, dann kann der Tierarzt in Regress genommen werden.
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